(Gedeckter Stellplatz, bis zu drei Seiten außer der Einfahrtsseite geschlossen)
Was ist ein Carport?
Ein Carport ist ein Unterstellplatz für PKW und dient dem Schutz des Fahrzeuges vor Umwelteinflüssen wie zum Beispiel Regen, Schnee oder auf den Scheiben gefrierender Luftfeuchtigkeit.
Aus dem Englischen wörtlich übersetzt bedeutet Carport "Autohafen". Manchmal werden Carports auch als Remise bezeichnet.
In der Regel besteht ein Carport aus Holz, Stahl oder Aluminium. Einfache Carports besitzen ein Flachdach, hochwertigere Ausführungen verfügen über aufwändigere Konstruktionen wie etwa ein Satteldach oder ein Tonnendach. Ein Carport kann zu allen Seiten offen sein, es gibt jedoch Elemente, mit denen einzelne Segmente geschlossen werden können. Die Einfahrt eines Carports ist im Gegensatz zu einer Garage grundsätzlich offen.
Ein Vorteil des Carports gegenüber einer Garage ist, dass Feuchtigkeit durch die offene Bauweise schneller abgeführt werden kann, d.h. das Fahrzeug trocknet schneller. Dadurch sinkt die Gefahr, dass das untergestellte Fahrzeug rostet.
Bestimmungen des OÖ Baurechts 2007 lt. Hans Neuhofer
„Carports“ und Kleingaragen
bis 50 m² N U T Z F L Ä C H E
benötigen keine Bauplatzbewilligung
siehe §3 Oö. BauO Abs. 5 (Seite 67).
sind bis zu 50m² Nutzfläche wenn sie den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. BauTG entsprechen nicht an Baufluchtlinien gebunden
siehe Oö. Bau TG § 6 Abs. 3 (Seite 494)
siehe dazu erläuternde
Abbildung 1994 zu § 2 Z. 43: Vorgärten und erläuternde Abbildung 2006 zu
Art. I z. 6 und 8
(§ 6 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz und Z. 4)
galten bis 1. 9. 2006 als kein
Gebäude hg. Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom
4. Juli 2000 Z1 2000/05/0081
das heißt, es war keine Baubewilligung und kein Baubewilligungsbescheid notwendig.
sind seit 1. 9. 2006 mit mehr als einer bebauten Fläche von 35m² Anzeigepflichtig §25 Oö. BauO Abs. 9b. Seite 189 Ausnahme, wenn im Zuge einer Bauverhandlung dargestellt. §25 Oö. BauO (1a) Seite 189
sind bis 35 m² bebauter Fläche lt. Baurecht kein Gebäude benötigen daher keine Baubewilligung und es ist kein Baubewilligungsbescheid notwendig.
gelten seit 1. 9. 2006 ab 35m² als Gebäude (§ 2 Z. 20) es ist eine Bauverhandlung bzw. "vereinfachte Verfahren" notwendig.
(Vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 32 Abs. 7 Oö. BauO 1994 = Entfall der Bauverhandlung, wenn das Bauvorhaben plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben).
Notwendig ist eine ausreichende Standsicherheit § 10 Oö. Bau TG ( Seite 515)
Bzgl. Brandverhalten gilt:
§ 51 Oö. BauTV (Seite 483)
Bei Errichtung „einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung“ hat die Baubehörde (soweit eine nachträgliche Baubewilligung rechtlich zulässig ist) dem Eigentümer das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung aufzutragen. (Oö Baur. Einführung Seite 24) §49 Oö. BauO Seite 364
Offizieller Amtshelfer für Österreich LINK
(zum Lesen von Bescheiden oder Suchen von Begriffsbestimmungen wie z.B. "Lokalaugenschein")
Oberösterreichische Bauordnung LINK
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