II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung
§ 3 Allgemeines
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
1.Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden; 2.Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen;
2a.Baubewilligungen für zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile;
3.Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 5 bis 8a Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 4.Baubewilligungen für unmittelbar der Land-und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);
5.Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m², kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Bootsund Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006)
(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her-oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.