Abbildung 1994 zu § 2 Z. 43: Vorgärten

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:
1.Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes gelegen sind;
2.widmungsneutrale Gebäude im Sinn des § 27a Oö. Bauordnung 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge;
3.mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, a)mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²,
b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,
c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und
d) bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zubau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptgebäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Hauptgebäude verfügt;
3a.unter den Voraussetzungen der Z. 3 mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern; 4.Glashäuser, Garten-und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²;
5.Zubauten, durch die eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Höhe nach bewirkt wird (Aufstockung), wenn das Hauptgebäude auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, geltenden Rechtslage bewilligungsgemäß in einem geringeren als dem im § 5 festgelegten Abstand errichtet wurde; kein Gebäudeteil eines solchen Zubaus, der in einem geringeren als dem nach § 5 Z. 1 zulässigen Mindestabstand errichtet wird, darf jedoch höher als 9 m sein.
(Anm: LGBl. Nr. 103/1998, 97/2006)
AB 2006 zu Art. IZ. 6 und 8 (§ 6 Abs. 1 Z.3 erster Halbsatz und Z.4.)
