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§ 51
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen von Stellplätzen
(1) Außenwände, tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile
von Garagen und Schutzdächern von Abstellplätzen mit mehr als 50 m2
Nutzfläche sowie Trennwände von Garagen müssen mindestens
brandbeständig sein. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn
brandschutztechnische Ersatzmaßnahmen getroffen werden und entweder
1. auf Grund der jeweiligen Verwendung, Größe, Lage, Art oder
Umgebung der baulichen Anlagen keine Bedenken dagegen bestehen oder
2. vom Bauwerber durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wird,
dass den allgemeinen Erfordernissen des § 3 Oö. Bautechnikgesetz auch
hiedurch entsprochen wird.
Trennwände zur Abteilung von Abstellflächen in Garagen sind aus
mindestens nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(2) Angebaute Kleingaragen bis zu 50 m2 Nutzfläche können mit ihren
Außenwänden sowie mit ihren tragenden Wänden, Decken und anderen
tragenden Bauteilen brandhemmend ausgeführt werden, wenn zur
Nachbargrundgrenze ein Abstand von 1 m eingehalten oder gemäß
§ 12 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz eine Feuermauer errichtet
wird. § 12 Abs. 3 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz gilt.
(3) Keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gelten
für
1. allseits freistehende Kleingaragen und
2. an mindestens zwei Seiten offene Schutzdächer von Abstellplätzen
jeweils mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2. Beträgt der Abstand
solcher Bauten zur Nachbargrundgrenze weniger als 1 m, ist bei Bauten
nach Z. 1 jedenfalls, bei Bauten nach Z. 2 jedoch nur, wenn auf Grund
faktischer Gegebenheiten eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu
erwarten ist, eine Feuermauer im Sinn des § 12 Abs. 1 und 2
Oö. Bautechnikgesetz zu errichten.
(4) Wände und Decken von in Gebäude eingebauten Kleingaragen bis zu
50 m2 Nutzfläche sind hochbrandhemmend auszuführen.
(5) Für aneinandergebaute Kleingaragen gilt Abs. 2 sinngemäß, wenn
sie durch Brandmauern in Abschnitte von höchstens 100 m2 Nutzfläche
unterteilt werden.
(6) Bei Kleingaragen ohne Decken kann die Dachkonstruktion aus
brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn entsprechende
Brandmauern ausgeführt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 59/1999)
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